1Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. 2Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Grundsteuerwert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320