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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

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1Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet.
2Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Grundsteuerwert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.8.2017 I 3295
Änderung durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26