print

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

arrow_left arrow_right

1Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt.
2Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.8.2017 I 3295
Änderung durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25