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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

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1Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt.
2Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26