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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

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1Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus.
2Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26