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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

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1Das Gericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme oder mit örtlichen Ermittlungen oder mit Verhandlungen mit den Beteiligten beauftragen.
2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor dem beauftragten Richter gelten sinngemäß.
3Zur förmlichen Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, zur Abnahme von Eiden sowie zur Protokollierung eines Vergleichs sind nur Richter befugt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.8.2017 I 3295
Änderung durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25