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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

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(1) 1Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
2Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden.

(3) Bei einer Beweisaufnahme sind § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(4) Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten.

(5) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.8.2017 I 3295
Änderung durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25