(1) 1In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig.
2Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a ausschließlich.
3Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist
§ 2 Abs. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 4 Buchst. b u. Art. 3 Nr. 2 G v. 8.11.1985 I 2065 mWv 1.7.1986; mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 3.6.1980 I 1022