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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

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(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung.
2Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.

(2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.8.2017 I 3295
Änderung durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25