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Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände – KARBV

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1Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.
2Der Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Entwicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonderen Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt werden.
3Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine Entwicklungsrechnung sind nur aufzunehmen, wenn im jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt ist.

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25