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Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände – KARBV

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(1) 1Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, soweit sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch und dieser Verordnung sowie hinsichtlich der AIF auch aus der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nichts anderes ergibt.
2Bei der investmentrechtlichen Rechnungslegung ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.

(2) Die Buchführung ist auf die Anforderungen hinsichtlich der Berichte nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen.

(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25