Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung – KARBV

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(1) 1Auf den Auflösungsbericht und den Abwicklungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.
2Darüber hinaus haben Auflösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Auszahlungen zu enthalten.

(2) Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen, wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts alle Anteile zurückgegeben wurden.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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