Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches hinausgehende Einzelheiten
- 1.
zu Inhalt, Umfang und Darstellung
- a)
der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte für Sondervermögen,
- b)
der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften und
- c)
der Jahresberichte, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentkommanditgesellschaften sowie
- 2.
zur Bewertung von Vermögensgegenständen.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)