Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung – KARBV

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1Über den Inhalt nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weniger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die Zeit seit der Auflegung anzugeben.
2Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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