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Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände – KARBV

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(1) 1Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
2

1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.
Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten
3.
Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten
4.
Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten
5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(2) 1Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
2

I.
Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres
1.
Entnahmen für das Vorjahr
2.
Zwischenentnahmen
3.
Mittelzufluss (netto)
a)
Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten
b)
Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten
4.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach Verwendungsrechnung
5.
Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
II.
Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres.

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25