print

Infektionsschutzgesetz – IfSG

arrow_left arrow_right

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26