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Infektionsschutzgesetz – IfSG

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1Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf.
2Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26