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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG

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1Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf.
2Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.

Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25