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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG

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Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25