Infektionsschutzgesetz – IfSG

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1Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
3§ 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
4Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Änderung durch Art. 7 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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