print

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG

arrow_left arrow_right

1Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
3§ 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
4Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.

Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25