print

Infektionsschutzgesetz – IfSG

arrow_left arrow_right

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26