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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG

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Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25