1Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
1.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
2.
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
3.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
4.
Heime und
5.
Ferienlager.
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Änderung durch Art. 7 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet