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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG

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(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) 1Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten.
2§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25