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Infektionsschutzgesetz – IfSG

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(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) 1Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten.
2§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26