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Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise – HeizölLBV

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(1) 1Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern Beschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung nach § 2 und in den Fällen besonderen Bedarfs aus einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt.
2Abnehmer dürfen leichtes Heizöl nur bis zu dieser Menge beziehen.

(2) 1Heizölhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen leichtes Heizöl liefert.
2Abnehmer ist, wer leichtes Heizöl zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25