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Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise – HeizölLBV

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Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nachzukommen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25