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Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise – HeizölLBV

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(1) 1Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leichten Heizöls zu bestimmen, die in der Referenzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen worden ist.
2Die Referenzmenge beträgt ein Drittel dieser Menge (in Litern).

(2) 1Die Referenzzeit beträgt 36 Monate.
2Ihr Beginn und ihr Ende werden durch Verordnung festgelegt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25