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Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung – HeizölLBV

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(1) 1Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:

"Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".
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(2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26