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Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise – HeizölLBV

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Zuständige Stellen sind die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25