(1) Durch Verordnung werden bestimmt
(2) 1In der Verordnung kann für den überwiegenden Teil der Abnehmer ein Regelvomhundertsatz festgelegt und bestimmt werden, daß insbesondere für folgende Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze gelten:
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(3) 1Werden nach Absatz 2 für bestimmte Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze festgesetzt oder bleiben sie von Liefer- und Bezugsbeschränkungen nach Absatz 1 ausgenommen, so stellen die zuständigen Stellen den Abnehmern für Heizölverbrauchsanlagen, die diesen Zwecken dienen, auf Antrag eine Bescheinigung über den Verwendungszweck der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 1 aus.
2Der Abnehmer hat nachzuweisen, daß seine Anlage einem der in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dient.
3Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann dieser Nachweis durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer erbracht werden, daß die Anlage einem der in Absatz 2 genannten Zwecke dient.