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Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG

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(1) 1Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft.
2§ 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26