GNotKG
print
Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG
arrow_left
arrow_right
§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
anchor
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
Impressum
Datenschutzerklärung