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Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG
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§ 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände
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Abweichend von
§ 109
Absatz 1
sind verschiedene Beurkundungsgegenstände
1.
Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,
2.
ein Veräußerungsvertrag und
a)
Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
b)
Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie
c)
ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß
§ 9
Absatz 1
des Umsatzsteuergesetzes
sowie
3.
Erklärungen gemäß
§ 109
Absatz 2
Satz 1
Nummer 1
und Vollmachten.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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