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Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG

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Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26