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Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG
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§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
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Die Notarkosten schuldet, wer
1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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