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Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG

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Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26