FlRV
Flaggenrechtsverordnung – FlRV
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§ 9
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Der Flaggenschein wird
1.
in den Fällen des
§ 7
Abs. 1
Nr. 1
für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,
2.
in den Fällen des
§ 7
Abs. 1
Nr. 2
für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
3.
in den Fällen des
§ 7
Abs. 1
Nr. 3
unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
erteilt.
Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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