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Flaggenrechtsverordnung – FlRV

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(1) 1Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden.
2Die Flaggenbehörde gibt Muster der Anträge im Verkehrsblatt bekannt.

(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25