Flaggenrechtsverordnung – FlRV

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(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.

(2) 1Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig wird.
2Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fällen unbrauchbar zu machen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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