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Flaggenrechtsverordnung – FlRV

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1Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt.
2Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25