1Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt.
2Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.