Flaggenrechtsverordnung – FlRV

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1Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt.
2Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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