print

Flaggenrechtsverordnung – FlRV

arrow_left arrow_right

1Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen.
2Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten.
3Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25