1Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. 2Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. 3Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.
Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626