Flaggenrechtsverordnung – FlRV

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1Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:

1.
die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
2.
die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
3.
bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
4.
bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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