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Flaggenrechtsverordnung – FlRV

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(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.

(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25