Flaggenrechtsverordnung – FlRV

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1Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen

1.
auf Antrag oder
2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
2Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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