(1) 1Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr ergibt.
2Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im Sinne des § 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes betrieben, wenn es überwiegend zu Folgendem eingesetzt wird:
(2) Der Antragsteller hat alle Veränderungen der für die Eintragung erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.