Flaggenrechtsverordnung – FlRV

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(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.

(2) 1In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:

1.
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
2.
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
3.
die Motornummer,
4.
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale,
5.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und
6.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.

(3) 1Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.
2Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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