(1) 1Die Bescheinigung über die lückenlose Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen.
2Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen.
3Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl.
22004 S. 414), die durch die Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl.
32009 S. 37), und durch die Entschließung MSC.198/80, angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl.
42008 S. 504), geändert worden ist, unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab.
(3) 1Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen.
2Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus.
2Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumentation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen.