(1) 1Die Ausstellung der lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen.
2Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen.
(2) Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in deutscher und englischer Sprache abzufassen.
(3) 1Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen.
2Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus.
2Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen.