(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten
| 12,5v.T. | 40v.T. |
(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten
(3) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.