Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

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(1) 1Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden.
2Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen.
3Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.

(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.

(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.

(4) 1Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert.
2Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus, durch Fernsteuerung oder durch vollautomatisierte Systeme gemäß § 46.

(5) 1Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
2Zu den Reisezugwagen zählen Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen.
3Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzuggepäckwagen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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