(1) 1Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstände 1.500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatzlasten
bis zu 18 t I bis zu 16 tzulässig.
und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
bis zu 5,6 t/m I bis zu 4,5 t/m
(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit ist der auf 1,00 m Fahrzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast.