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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

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(1) 1Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstände 1.500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatzlasten

              bis zu 18 t     I         bis zu 16 t

und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
bis zu 5,6 t/m I bis zu 4,5 t/m
zulässig.
2Höhere Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.
3Bei Radsatzabständen unter 1.500 mm sind die zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.

(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit ist der auf 1,00 m Fahrzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25