Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

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(1) Der Betrieb eines Triebfahrzeugs gemäß § 18 Absatz 4 mittels vollautomatisierter Fahrfunktion auf einer hierfür ausgerüsteten Strecke ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird und ein Betrieb mit mindestens gleicher Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.

(2) Vollautomatisierte Fahrfunktionen übernehmen die Fahraufgaben vollständig innerhalb des festgelegten Betriebsbereiches.

(3) Für den Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen ist im Rahmen der Abnahme nach § 32 nachzuweisen, dass die Auswirkungen technischer Störungen oder Fehlhandlungen beherrscht werden und die sichere Betriebsführung jederzeit gewährleistet bleibt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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