print

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

arrow_left arrow_right

(1) 1Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.
2Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen

1.
für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25