Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

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1Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten.
2Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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