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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

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(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1.465 mm in Hauptgleisen, 1.470 mm;
1.470 mm in Nebengleisen;  

sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4) 1In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
2


Bogenradien Spurweite
m mm
unter 175 bis 150 1.435
unter 150 bis 125 1.440
unter 125 bis 100 1.445

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25